Nachweis des berechtigten oder rechtlichen Interesses (Personenstandsurkunde)
D00000271• Version 1.0•
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Definition
Der Nachweis soll das rechtliche oder berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Personenstandsurkunde glaubhaft machen. Rechtliches Interesse kann bestehen, wenn die Personenstandsurkunde für die Verfolgung von Rechten oder die Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Berechtigtes Interesse kann unter anderem wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder familiärer Art sein.
Handlungsgrundlage
- § 62 (1) (3) PStG
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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