Nachweis zur Namensänderung
D00000519• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Soweit für das Beschleunigte Fachkräfteverfahren erforderlich, leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung diese Verfahrens ist gffs. ein Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie nötig, falls der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweicht
Handlungsgrundlage
- § 81a AufenthG (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden