Antrag auf Bescheinigung der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (FIM-Landesstammdatenschema)
D03000257• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) ## Wichtiger Hinweis Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie jedoch für die Abholung der Bescheinigung einen Termin mit Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Bitte bringen Sie bei der Abholung ein Ausweisdokument mit.
Handlungsgrundlage
- § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS), §§ 14 und 16 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung (99003002022000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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