Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule (FIM-Landesstammdatenschema
D03000523• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen. Ersatzschulen sind anerkennungspflichtig und müssen die Gewähr bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.
Handlungsgrundlage
- § 60 Abs. 1 und §§ 140, 148 und 149 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) (zuletzt geändert: 03.05.2023); § 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) (zuletzt geändert: 25.10.2022); §§ 3a, 12 bis 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (zuletzt geändert: . 25.6.2021); § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) (zuletzt geändert: 22.09.2022)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Ersatzschule Anerkennung (99088017016000).
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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