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Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule (FIM-Landesstammdatenschema

D03000523 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen. Ersatzschulen sind anerkennungspflichtig und müssen die Gewähr bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.

Handlungsgrundlage


  • § 60 Abs. 1 und §§ 140, 148 und 149 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) (zuletzt geändert: 03.05.2023); § 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) (zuletzt geändert: 25.10.2022); §§ 3a, 12 bis 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (zuletzt geändert: . 25.6.2021); § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) (zuletzt geändert: 22.09.2022)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Ersatzschule Anerkennung (99088017016000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden