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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Altenpfleger/-in (Drittstaaten)

D05000327 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Altenpfleger/-in (Drittstaaten)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99150010001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden