Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Altenpfleger/-in (Drittstaaten)
D05000327• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 1 (1), 40, 41, 42, 43 PflBG; § 43 ff. PflAPrV; §§ 10, 12 BQFG; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; § 10 BVFG
Formularangaben
Technische Beschreibung
99150010001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden