Mitteilung Sicherstellung Beachtung relevanter Vorschriften
D07000343• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach § 52b Abs. 1 BImSchG anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
Handlungsgrundlage
- § 52b Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden