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Mitteilung Sicherstellung Beachtung relevanter Vorschriften

D07000343 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach § 52b Abs. 1 BImSchG anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.

Handlungsgrundlage


  • § 52b Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung über die Sicherstellung der Beachtung relevanter Vorschriften

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden