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Meldung Nichtvorlage Zweifelhafte Immunitätsnachweise Masern

D13000302 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Wenn der Immunitätsnachweis gegen Masern nicht vorgelegt oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.

Handlungsgrundlage


  • § 20 (9) IfSG (Infektionsschutzgesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldung einer Nichtvorlage für Zweifelhafte Immunitätsnachweise gegen Masern

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe