Meldung Nichtvorlage Zweifelhafte Immunitätsnachweise Masern
D13000302• Version 1.0•
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fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Wenn der Immunitätsnachweis gegen Masern nicht vorgelegt oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.
Handlungsgrundlage
- § 20 (9) IfSG (Infektionsschutzgesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
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