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Ablehnungsbescheid Einsicht Liegenschaftskataster Gewährung

D16000324 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, wird ein Ablehnungsbescheid erstellt.

Handlungsgrundlage


  • § 18 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Liegenschaftskataster Einsicht gewähren (99123010109000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden