Ablehnungsbescheid Einsicht Liegenschaftskataster Gewährung
D16000324• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, wird ein Ablehnungsbescheid erstellt.
Handlungsgrundlage
- § 18 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Liegenschaftskataster Einsicht gewähren (99123010109000)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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