Öffentliche Bekanntmachung (Straße)
D17000107• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Widmung, Umstufung und Einziehung einer Straße ist öffentlich bekannt zu machen, außer wenn die Bekanntmachung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erfolgt.
Handlungsgrundlage
- §§ 2, 17 Fernstraßengesetz (FStrG), Art. 90 Grundgesetz (GG), §§ 7 bis 9, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden