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Öffentliche Bekanntmachung (Straße)

D17000107 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Widmung, Umstufung und Einziehung einer Straße ist öffentlich bekannt zu machen, außer wenn die Bekanntmachung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erfolgt.

Handlungsgrundlage


  • §§ 2, 17 Fernstraßengesetz (FStrG), Art. 90 Grundgesetz (GG), §§ 7 bis 9, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Öffentliche Bekanntmachung (Straße)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden