Zweck des Aufenthalts (Schweiz)
F00000003381• Version 1.0.0•
XDatenfelder 3.0.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht. Die Nutzung dieses Rechts setzt voraus, dass ein gültiger Arbeitsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung vorliegt, Selbstständigkeit besteht oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel sowie einer Krankenversicherung vorhanden sind. Des Weiteren haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige der Schweiz ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person zu wohnen.
Handlungsgrundlage
- § 28 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 56 Ab. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
Formularangaben
Technische Beschreibung
Originalwerte der XDF2-Datei: ID: F00003381 Status: aktiv Codeliste: C00000423 Codeliste-Canonical-Identification: urn:de:fim:codeliste:zweckdesaufenthaltsstaatsangehoerigeschweiz Codeliste-Version: 1.0
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
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