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Zweck des Aufenthalts (Schweiz)

F00000003381 Version 1.0.0 XDatenfelder 3.0.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht. Die Nutzung dieses Rechts setzt voraus, dass ein gültiger Arbeitsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung vorliegt, Selbstständigkeit besteht oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel sowie einer Krankenversicherung vorhanden sind. Des Weiteren haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige der Schweiz ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person zu wohnen.

Handlungsgrundlage


  • § 28 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 56 Ab. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zweck des Aufenthalts

Hilfetext

Eingabe: Nennen Sie den Zweck Ihres Aufenthalts.

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Originalwerte der XDF2-Datei: ID: F00003381 Status: aktiv Codeliste: C00000423 Codeliste-Canonical-Identification: urn:de:fim:codeliste:zweckdesaufenthaltsstaatsangehoerigeschweiz Codeliste-Version: 1.0

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

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