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Angabe zum Sozialversicherungsträger (SvT)

F03011022 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angabe zum Sozialversicherungsträger

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie den Namen des Sozialversicherungsträgers ein.
Ausgabe: Dieses Feld enthält den Namen des Sozialversicherungsträgers, gegen den die Beschwerde geführt wird.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden