Angabe zum Sozialversicherungsträger (SvT)
F03011022• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie den Namen des Sozialversicherungsträgers ein.
Ausgabe: Dieses Feld enthält den Namen des Sozialversicherungsträgers, gegen den die Beschwerde geführt wird.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden