Akademischer Grad (diagnostizierende Person)
F03011340• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Formularangaben
Eingabe: Bitte geben Sie den akademischen Grad der diagnostizierenden Person an.
Ausgabe: Hier wird der akademischen Grad der diagnostizierenden Person angegeben.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden