Beschäftigung (Begleitende Hilfe)
F03014203• Version 0.5•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 185 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); § 26 Abs. 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Formularangaben
Eingabe: Sind Sie / ist die betroffene Person an einem Arbeitsplatz beschäftigt?
Gemäß § 185 Abs. 2 SGB IX gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden