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Nachweis der Sachkunde (gefährlicher Hund und bestimmte Hunderasse)

F05000745 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Wer einen gefährlichen Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG oder einen Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person unter anderem die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Nachweis der Sachkunde

Hilfetext

Eingabe: Laden Sie bitte die erforderliche Sachkunde hoch, wenn Sie einen gefährlichen Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG oder einen Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG anmelden möchten.
Ausgabe: Nachweis der Sachkunde

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Wer einen gefährlichen Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG oder einen Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person unter anderem die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden