Nachweis der Sachkunde (gefährlicher Hund und bestimmte Hunderasse)
F05000745• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Wer einen gefährlichen Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG oder einen Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person unter anderem die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).
Formularangaben
Eingabe: Laden Sie bitte die erforderliche Sachkunde hoch, wenn Sie einen gefährlichen Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG oder einen Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG anmelden möchten.
Ausgabe: Nachweis der Sachkunde
Ausgabe: Nachweis der Sachkunde
Technische Beschreibung
Wer einen gefährlichen Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG oder einen Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person unter anderem die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt.
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nicht vorhanden
Schemaelementart
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