ggf. Übersetzungen eines ermächtigen Übersetzers (amtlich beglaubigte Kopie)
F05004924• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule);Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GLVO);Schulgesetz für das Land NRW (Schulgesetz NRW – SchulG);Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)
Formularangaben
Eingabe: Zeugnisse aus Afghanistan, Georgien, Somalia, Sri Lanka und
Kamerun müssen immer im fremdsprachigen Original eingereicht
werden. Amtlich beglaubigte Kopien dieser Zeugnisse reichen
nicht aus! Zusätzlich sind deutsche Übersetzungen vorzulegen.
Zeugnisse aus dem Iran sind entweder im persisch-sprachigen
Original oder alternativ die persisch-sprachigen Kopien
zusammengeheftet mit den offiziellen Übersetzungen, legalisiert
oder beglaubigt durch die deutsche Botschaft in Teheran,
vorzulegen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden