Geschäftszeichnen / Aktenzeichnen
F05006985• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 13 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie das Geschäftszeichnen bzw. Aktenzeichen an, sofern dieses vorliegt.
Ausgabe: Diese Feld enthält Informationen zum Geschäftszeichnen bzw. Aktenzeichen des Bauantrages.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden