Hinweis Antrag Honorar-Finanzanlagenberater
F05008158• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Wenn Sie eine Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater*in nach § 34h Abs. 1 GewO aufnehmen möchten, sind Sie zum einen verpflichtet, die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater*in einzuholen. Zum anderen sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. §§ 34f Abs. 5, 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister kann gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden.
Sofern Sie nach Erlaubniserteilung die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater*in unverzüglich aufnehmen möchten, kreuzen Sie daher bitte beide Kästchen an. Bitte beachten Sie, dass Sie ohne erfolgte Registrierung nicht tätig werden dürfen.
Bei einer Erlaubniserteilung ohne Registrierung handelt es sich um eine sogenannte Schubladenerlaubnis. Durch die Eintragung im Vermittlerregister erhalten Sie eine Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler*in. Diese Registrierungsnummer ist nicht mit einer eventuellen Registrierungsnummer als Versicherungsvermittler*in oder -berater*in oder als Immobiliardarlehensvermittler*in identisch. .
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden