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Hinweis Sachverständigentätigkeit bautechnischer Brand- und Explosionsschutz

F05010309 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO); §1 Verordnung über Zuständigkeiten der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und der Ingenieurkammer Hessen; Richtlinie zur Sachverständigenbestellung über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für die Sachgebiete "Bautechnischer Brandschutz" und "Bautechnischer Explosionsschutz"

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Es können nur solche Personen öffentlich bestellt und vereidigt werden, die Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sind, sowie ihre besondere fachliche Qualifikation auf dem jeweiligen Sachgebiet nachgewiesen haben und ihre Gutachten wirtschaftlich unabhängig erstellen können.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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