Antragsumfang Prüfingenieur Brandschutz
F05010430• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 22 BauPrüfVO
Formularangaben
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz kann die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde).
Antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, die seit Ihrer Anerkennung mindestens weitere fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt haben.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden