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Antragsumfang Prüfingenieur Brandschutz

F05010430 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 22 BauPrüfVO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antragsumfang Prüfingenieur Brandschutz

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz kann die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde). Antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, die seit Ihrer Anerkennung mindestens weitere fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt haben.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden