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Nachweis Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

F05011827 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 11 GFABPrV; § 56 (2) BBiG; § 15 (2) GFABPrV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (gem. § 11 der GFABPrV)

Hilfetext

Eingabe: Fügen Sie an dieser Stelle eine Kopie eines Nachweises über eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei, die nicht älter als zehn Jahre ist und den Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalten der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (GFABPrV) entspricht.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden