Nachweis Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
F05011827• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11 GFABPrV; § 56 (2) BBiG; § 15 (2) GFABPrV
Formularangaben
Eingabe: Fügen Sie an dieser Stelle eine Kopie eines Nachweises über eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei, die nicht älter als zehn Jahre ist und den Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalten der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (GFABPrV) entspricht.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden