Mehrehe (J/N) (Einbürgerung)
F05012138• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §10(1) Nr. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Formularangaben
Eingabe: Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere die Beachtung des Verbots der Mehrehe, ist ein notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil für die Einbürgerung. Eine Einbürgerung ist bei einer Mehrehe, also einer Ehe mit mehreren Partnern gleichzeitig, nicht möglich.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
methodische Freigabe durch Baustein