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Negativerklärung

F05016656 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Die Erlaubnis innehabende Gesellschaft oder Person erklärt rechtsverbindlich, dass im oben genannten Kalenderjahr keinerlei Geschäfte im Sinne des § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) als Finanzanlagenvermittler:in oder § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater:in ausgeübt wurden und damit keine Verpflichtungen gemäß §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aufgetreten sind.

Hilfetext

Eingabe: Der Erlaubnis innehabenden Gesellschaft oder Person ist bekannt, dass diese Erklärung nicht ausreicht, wenn im Prüfungszeitraum auch nur ein Vorgang nach § 34f Abs. 1 GewO oder § 34h GewO angefallen ist, sondern dass dann eine Pflichtprüfung nach § 24 FinVermV durchgeführt werden muss. Der Erlaubnis innehabenden Gesellschaft ist ferner bekannt, dass die Abgabe einer unrichtigen Erklärung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann oder es zum Widerruf der erteilten Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO führen kann.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Fachlicher Ersteller geändert