Negativerklärung
F05016656• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Formularangaben
Die Erlaubnis innehabende Gesellschaft oder Person erklärt rechtsverbindlich, dass im oben genannten Kalenderjahr keinerlei Geschäfte im Sinne des § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) als Finanzanlagenvermittler:in oder § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater:in ausgeübt wurden und damit keine Verpflichtungen gemäß §§ 12 bis 23 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aufgetreten sind.
Eingabe: Der Erlaubnis innehabenden Gesellschaft oder Person ist bekannt, dass diese Erklärung nicht ausreicht, wenn im Prüfungszeitraum auch nur ein Vorgang nach § 34f Abs. 1 GewO oder § 34h GewO angefallen ist, sondern dass dann eine Pflichtprüfung nach § 24 FinVermV durchgeführt werden muss. Der Erlaubnis innehabenden Gesellschaft ist ferner bekannt, dass die Abgabe einer unrichtigen Erklärung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann oder es zum Widerruf der erteilten Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO führen kann.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Fachlicher Ersteller geändert