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Art des Umganges gem. § 2 (20) - (27) AwSV (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007378 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Art des Umganges gem. § 2 (20) - (27) AwSV

Hilfetext

Angabe der Art des Umgangs gemäß § 2 Abs. 20-27 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden.

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24