Änderungsvorhaben, bei dem für das Vorhaben keine UVP durchhgeführt worden ist, und das be- stehende Vorhaben und die Änderung zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbe- dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erstm(Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007690• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Änderungsvorhaben, bei dem für das Vorhaben keine UVP durchhgeführt worden ist, und das be- stehende Vorhaben und die Änderung zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbe- dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erstmals erreichen oder überschreiten (UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben § 9 (2) Nr. 1 UVPG) oder eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Grö- ßen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind (§ 9 (3) Nr. 1)
Im Vergleich zu § 9 Abs. 1 und 2 ergibt sich in § 9 Abs. 3 kein direkter Tatbestand für eine unbedingte UVP-Pflicht. Diese ist abhängig von dem Ergebnis der Vorprüfung.)
Absätze 2 und 3 bestimmen die UVP-Pflicht bei der Änderung von Vorhaben, die ohne UVP zugelassen worden sind und bei denen auch nicht für eine frühere Änderung eine UVP durchgeführt wurde. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass das frühere Vorhaben
- vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen wurde,
- weder die Größen- und Leistungswerte noch die Prüfwerte nach Anlage 1 erreichte oder überschritt,
- zwar die Prüfwerte nach Anlage 1 erreichte oder überschritt, aber eine oder mehrere Vorprüfungen zu dem Ergebnis kam bzw. kamen, dass das Vorhaben bzw. die Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann oder
- zwar eigentlich UVP-pflichtig gewesen wäre, die Zulassungsbehörde jedoch die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen verkannt hat.
Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf die Änderung derartiger Vorhaben der UVP, wenn das geänderte Vorhaben durch die Änderung den in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht erstmals erreicht oder überschreitet. Hierzu sind die Größen- und Leistungswerte des bereits errichteten bzw. genehmigten Vorhabens mit den durch das Änderungsvorhaben hinzutretenden Werten zu summieren. Hiervon zu unterscheiden ist im Falle einer nach der Vorschrift bestehenden UVP-Pflicht die Durchführung der UVP. Gegenstand der UVP ist nur das Änderungsvorhaben, während die Auswirkungen des bestehenden Vorhabens in der UVP nach Maßgabe des Fachrechts zu berücksichtigen sind.
Absatz 3 gilt für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben, für die in Anlage 1 keine Größen oder Leistungswerte ausgewiesen, sowie für die Änderung vorprüfbedürftiger Vorhaben, für die in Anlage 1 keine Prüfwerte festgelegt sind. Wird ein solches Vorhaben geändert, bedarf das Änderungsvorhaben einer Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2. Allerdings gilt auch hier die gleiche Voraussetzung wie nach Absatz 2, wonach das zu ändernde Vorhaben seinerzeit ohne UVP zugelassen worden sein muss und auch eventuelle frühere Änderungen ohne UVP zugelassen wurden. Auch bei Durchführung der nach Absatz 3 erforderlichen Vorprüfung ist das bestehende Vorhaben zu berücksichtigen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24