die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder über- schreiten (allgemeine Vorprüfung für die kumulierenden Vorhaben § 10 (2) UVPG) (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007706• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Eingabe: Kumulierende Vorhaben, die zusammendie Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder über- schreiten (allgemeine Vorprüfung für die kumulierenden Vorhaben § 10 (2) UVPG)
Ausgabe: die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder über- schreiten (allgemeine Vorprüfung für die kumulierenden Vorhaben § 10 (2) UVPG)
Ausgabe: die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder über- schreiten (allgemeine Vorprüfung für die kumulierenden Vorhaben § 10 (2) UVPG)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24