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das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erst- mals oder erneut erreicht oder überschreitet (allgemeine Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben § 11 (3) Nr. 2 UVPG(Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007710 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erst- mals oder erneut erreicht oder überschreitet (allgemeine Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben § 11 (3) Nr. 2 UVPG)

Hilfetext

Voraussetzung ist, dass für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen wurde und keine UVP durchgeführt worden ist.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24