das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprü- fung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet (standortbezogene Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende, § 11 (3) Nr. 3 (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007711• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprü- fung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet (standortbezogene Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende, § 11 (3) Nr. 3 UVPG)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24