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Maschenweite bei Netzen

F17008459 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Maschenweite bei Netzen, sofern Fanggeräte mit Netzmaterial eingesetzt werden

Handlungsgrundlage


  • § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Angaben zur Maschenweite der Netze in mm Regel: Wenn für die in F17008456 oder F17008457 gewählte Fangmethode, Netze eingesetzt werden sollen (Pflichtfeld 1:1).
Ausgabe: Angaben zur Maschenweite der Netze in mm

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

num_int

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2022-11-22