Angaben zur diagnostizierenden Person
G03004754• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Formularangaben
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Ausgabe: Hier werden Angaben zur diagnostizierenden Person.
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Gruppenart
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Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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