Angaben zu der beschwerdestellenden Person (SvT)
G03004962• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), §§ 11, 13, 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Formularangaben
Eingabe: Machen Sie Angaben zur beschwerdestellenden Person
Ausgabe: Hier werden Angaben zur beschwerdestellenden Person gemacht
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Gruppenart
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Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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