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Wartezeiten

G05004709 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 6 (2, 3) LABG NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Wartezeiten

Hilfetext

Eingabe: Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Bei überschießenden Bewerbungen werden 25% der Plätze nach der Wartezeit vergeben.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden