Wartezeiten
G05004709• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 (2, 3) LABG NRW
Formularangaben
Eingabe: Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Bei überschießenden
Bewerbungen werden 25% der Plätze nach der Wartezeit vergeben.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden