Angaben zu Räumlichkeiten (biologische Arbeitsstoffe)
G05005516• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Formularangaben
Eingabe: Bitte machen Sie Angaben zu den Räumlichkeiten:
Ausgabe: Angaben zu den Räumlichkeiten
Ausgabe: Angaben zu den Räumlichkeiten
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Durch Klicken des Buttons „Bearbeiten“ können Sie Ihre bereits gespeicherten Einträge jederzeit überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Über den Button „Weitere Räumlichkeiten hinzufügen“ können Sie zusätzliche Räumlichkeiten eintragen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden