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Umfang der Anzeige Betrieb Schiessstätten

G05010856 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 5 Waffengesetz (WaffG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Umfang der Anzeige

Hilfetext

Eingabe: Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder. Diese Felder müssen immer ausgefüllt werden.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden