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Beteiligte (Indirekteinleitergenehmigung, öffentliche Anlagen)

G17001188 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Normalerweise ist der Abwasserbeseitigungspflichtige durch Landesrecht gemäß der Adresse des einleitenden Betriebs festgelegt. Sollte ein davon abweichendes Unternehmen die Abwasserbeseitigung übernehmen, kann dieses optional angegeben werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 56, 58 WHG; §§ 3, 12-14 VwVfG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Beteiligte

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden