Beteiligte (Indirekteinleitergenehmigung, öffentliche Anlagen)
G17001188• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Normalerweise ist der Abwasserbeseitigungspflichtige durch Landesrecht gemäß der Adresse des einleitenden Betriebs festgelegt. Sollte ein davon abweichendes Unternehmen die Abwasserbeseitigung übernehmen, kann dieses optional angegeben werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 56, 58 WHG; §§ 3, 12-14 VwVfG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden