Formular 6 - Anlagensicherheit
G17004444• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
In diesem Abschnitt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die zu genehmigende Anlage bzw. in welchem Umfang der zu genehmigende Betriebsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegt. Hierzu sind zunächst die entsprechenden Angaben in Formular 6.1 zu machen.
Für Anlagen, die nicht der Störfall-Verordnung unterliegen, wird auf Abschnitt 6.4 verwiesen.
Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (AB.L 197 vom 24.7.2012, S.1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei der Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit (§ 3 Absatz 5a BImSchG).
6.1 Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung
In Formular 6.1 wird zunächst durch Fragestellungen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Störfallverordnung für die zu genehmigende Anlage/den zu genehmigenden Betriebsbereich festgestellt. Entsprechend Ihrer Antworten werden Sie weiter durch den Abschnitt geführt.
Sind gefährliche Stoffe im Betrieb vorhanden, die in Anhang I StörfallV aufgeführt sind, bzw. nach Chemikalienrecht mit den Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) mit den Gefahrenkategorien nach Anhang I eingestuft werden, oder kann vernünftigerweise vorhergesehen werden, dass solche Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen (auch bei der Lagerung) entstehen? Ist die Frage mit ""Ja"" zu beantworten, so ist mit dem Formular 6.1.1 zu ermitteln, ob die Mengenschwellen der Spalten 4 oder 5 des Anhangs I überschritten werden. Für die Ermittlung kann das Excel-Tool der Bezirksregierung Arnsberg ""Ermittlung eines Betriebsbereiches nach Seveso-III"" genutzt werden. Die dort gemachten Erläuterungen sind zu beachten. Sämtliche Tabellenblätter sind den Antragsunterlagen (als PDF-Datei im Format A4 und als Excel_Datei) beizufügen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24