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Formular 11.6 - Rohrleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe/Gemische (Anlagengenehmigung und -zulassung)

G17004609 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

11.6 Rohrleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe/Gemische

Hilfetext

Rohrleitungen, die in einem engen funktionellen Zusammenhang mit Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe stehen, z. B. Verbindungsleitungen zwischen Reaktoren, Pumpen, Mischern und Behältern in einem abgegrenzten HBV-Bereich, gelten als Bestandteile dieser Anlage. Sie sind selbständige Anlagen, wenn sie mehreren Umgangsanlagen zugeordnet sind. Rohrleitungsanlagen können das Werksgelände auch geringfügig überschreiten, z. B. bei der Querung einer öffentlichen Straße in einem Industriepark, ohne gleich als Rohrfernleitung zu gelten.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24