Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Formular 15.1 REACH- Pflichten

G17004700 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

REACH- Pflichten

Hilfetext

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), recherchierbar unter EUR-Lex, haben Hersteller und Importeure von Chemikalien und deren Gemische die Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihnen. Doch auch Akteuren im weiteren Verlauf der Lieferkette wie Händler, Verwender und Recycler obliegen diesbezügliche Rechtspflichten. Die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kann von der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Pflichten und der Beachtung bestehender Reglementierungen maßgeblich bestimmt sein. Informationen zu den REACH-Pflichten der Rechtsunterworfenen können den REACH-Informationsbroschüren der BAuA und Erläuterungen zur Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften den Leitlinien der ECHA entnommen werden.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24