Formular 15.1 REACH- Pflichten
G17004700• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), recherchierbar unter EUR-Lex, haben Hersteller und Importeure von Chemikalien und deren Gemische die Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihnen. Doch auch Akteuren im weiteren Verlauf der Lieferkette wie Händler, Verwender und Recycler obliegen diesbezügliche Rechtspflichten. Die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kann von der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Pflichten und der Beachtung bestehender Reglementierungen maßgeblich bestimmt sein. Informationen zu den REACH-Pflichten der Rechtsunterworfenen können den REACH-Informationsbroschüren der BAuA und Erläuterungen zur Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften den Leitlinien der ECHA entnommen werden.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24