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Anzeige Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen bearbeiten

99089046261000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie benötigen hierzu einen behördlichen Nachweis der Fachkunde.

Handlungsgrundlage


Rechtsverordnung

Gültig ab

30.01.1991

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Sonstige / weitere Zielstellung

Handlungsform

Realakt / Abgabe Wissenserklaerung

Verfahrensart

Keine Vorgabe

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Ordnungsverwaltung (114)
Waffen- und Sprengstoffrecht (114.02 )
Erlaubnisse zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, Sprengstoffen und Kampfmitteln (114.02.02)