Antrag auf Kindertagesbetreuung
Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege und ab dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Dieser Anspruch richtet sich gegen das örtliche Jugendamt. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege findet daher in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt) statt. Der Anmelde- bzw. Aufnahmevorgang variiert je Kommune oder Stadt. Zeigen Sie dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch an.
Nachdem die Eltern einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt), also den Jugendämtern festgesetzt. Dieser Betrag kann je Kommune und Stadt variieren. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege sollten einander entsprechen. Wenn das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, hat es nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes eine soziale Staffelung vorzusehen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 51 Absatz 4 KiBiz). Auf Antrag können Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 4 SGB VIII). Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen. Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
S05000049 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Anspruch haben diese Schülerinnen und Schüler, wenn sie oder ihre Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Eine Ausnahme für die Förderung besteht bei Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB XII. Hierbei besteht die Altersgrenze von 25. Jahren nicht. Eine weitere Ausnahme stellen die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dar, wo die Altersgrenze beim 18. Lebensjahr liegt.
Schulausflüge sowie ein- und mehrtägige (Klassen-)fahrten:
Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflege-einrichtungen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Persönlicher Schulbedarf:
Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden derzeitig pauschal (Stand: Januar 2021) 103,00 Euro für das 1. Schuljahrhalbjahr und 51,50 Euro für das 2. Schulhalbjahr ausgezahlt. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
Schülerbeförderung:
Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird.
Lernförderung:
Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Mittagsverpflegung in Kita und Schule:
Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechende Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben:
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Wird die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z. B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist. Die Kosten-übernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direkt-zahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Schulausflüge sowie ein- und mehrtägige (Klassen-)fahrten:
Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Persönlicher Schulbedarf:
Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden derzeitig pauschal 100 Euro für das 1. Schuljahrhalbjahr und 50 Euro für das 2. Schulhalbjahr ausgezahlt. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
Schülerbeförderung:
Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird.
Lernförderung:
Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Mittagsverpflegung in Kita und Schule:
Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechende Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben:
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Werde die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z.B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Schulausflüge sowie ein- und mehrtägige (Klassen-)fahrten:
Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Persönlicher Schulbedarf:
Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden derzeitig pauschal 100 Euro für das 1. Schuljahrhalbjahr und 50 Euro für das 2. Schulhalbjahr ausgezahlt. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
Schülerbeförderung:
Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird.
Lernförderung:
Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
Mittagsverpflegung in Kita und Schule:
Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechende Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben:
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Werde die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z.B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
S05000028 • Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
inaktiv
Antrag auf Löschung oder Änderung einer bestehenden Beeidigung als Dolmetscher/in und/oder Ermächtigung als Übersetzer/in
Mit diesem Antrag können Sie dem Landgericht Hannover die Änderung von persönlichen Daten einer bestehenden Beeidigung als Dolmetscher/in und/oder Ermächtigung als Übersetzer/in mitteilen oder die Löschung Ihrer Beeidigung und/oder Ermächtigung beantragen.
Für die Änderung oder Löschung werden keine Kosten erhoben.
S03000264 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Antrag auf Luftbildauswertung im Rahmen der Auskunft zur Kampfmittelbelastung inkl. Nachweise (OZG-Referenzdatenschema)
In diesem Antrag kann folgende Leistung beantragt werden: Antrag auf Luftbildauswertung.
S05000506 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
fachlich freigegeben (gold)
Antrag auf luftrechtliche Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen
2 Monate vor Errichtung von Luftfahrthindernissen zu stellender Antrag an die Luftfahrtbehörde; Luftfahrthindernisse können sein: bauliche und sonstige Anlagen, Freileitungen, Geräte, Bodenvertiefungen und Bäume, je nach Höhe und Lage zu Flughäfen und Flugplätzen
S17000058 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 01.05.2025
Entwurf
Antrag auf Maßnahmen der assistierten Reproduktion - Bewilligung (Bund)
Erstantrag / Folgeantrag auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung für die In-Vitro-Fertilisations-Behandlung (IVF) oder die Intrazytoplasmatische Spermieninjektions-Behandlung (ICSI) aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch den Bund.
Gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, Nr. 1.1 wird der Bund nur dort Mittel zur Verfügung stellen, wo sich die Länder mit einem eigenen Anteil in mindestens gleicher Höhe wie der Bund einbringen. Diesbezügliche Landesregelungen sind dabei entsprechend zu Berücksichtigen.
S05000025 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Maßnahmen der assistierten Reproduktion - Bewilligung (NRW)
Erstantrag / Folgeantrag auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung für die In-Vitro-Fertilisations-Behandlung (IVF) oder die Intrazytoplasmatische Spermieninjektions-Behandlung (ICSI) aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch den Bund und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Nordrhein-Westfalen (Assistierte-Reproduktions-Richtlinie).
S05000012 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Maßnahmen der assistierten Reproduktion - Finanzierung (Bund)
Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen einer nicht rückzahlbaren Zuwendung für die In-Vitro-Fertilisations-Behandlung (IVF) oder die Intrazytoplasmatische Spermieninjektions-Behandlung (ICSI) aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch den Bund.
Gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion, Nr. 1.1 wird der Bund nur dort Mittel zur Verfügung stellen, wo sich die Länder mit einem eigenen Anteil in mindestens gleicher Höhe wie der Bund einbringen. Diesbezügliche Landesregelungen sind dabei entsprechend zu Berücksichtigen.
S05000026 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Maßnahmen der assistierten Reproduktion - Finanzierung (NRW)
Antrag auf Auszahlung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung für die In-Vitro-Fertilisations-Behandlung (IVF) oder die Intrazytoplasmatische Spermieninjektions-Behandlung (ICSI) aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch den Bund und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Nordrhein-Westfalen (Assistierte-Reproduktions-Richtlinie).
S05000015 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
S03000275 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
Entwurf
Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger
S03000271 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
Entwurf
Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen
S03000186 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
Entwurf
Antrag auf Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG (OZG-Referenzdatenschema)
Das vorliegende OZG-Referenzdatenschema wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung (99089007001000); Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Änderung (77000000000689); Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Verlängerung (77000000000688); Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Antragsrücknahme (77000000000687).
S05000538 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Übertragung eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle (FIM-Kommunalstammdatenschema)
S03000389 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
fachlich freigegeben (gold)
Antrag auf Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum und/oder Identitätsbescheinigung für Flurstücke inkl. Nachweise (OZG-Referenzdatenschema)
Das vorliegende OZG-Referenzdatenschema wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum Erteilung (99123011001000); Identitätsbescheinigung für Flurstücke Ausstellung (99047003012000)
S05000475 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
fachlich freigegeben (gold)
Antrag auf verbindliche Auskunft § 38a StBerG
S03000054 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
Entwurf
Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG
S12000008 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 22.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung - Landwirtschaftliche Buchstelle - gem. § 44 I S. 1 StBerG
S03000220 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
Entwurf
Antrag auf Verwendung von Bauprodukten und Bauarten im Einzelfall
Dieser Antrag dient der Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach § 23 BauO NRW 2018 sowie einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBg) nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018.
S05000344 • Version 3.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel nach ViehVerkV (OZG)
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99110070007001 "Sammelstelle für den Viehhandel Zulassung nach ViehVerkV"
S05000997 • Version 2.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 30.04.2025
fachlich freigegeben (silber)