Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Aufhebung
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, darf das innehabende Unternehmen als Einziges in einem festgelegten Gebiet und während eines vorgeschriebenen Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen. Diese Erlaubnis kann vollständig oder teilweise, und zwar gegenständlich oder räumlich aufgehoben werden. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D00000467 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Aufhebung
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, darf das innehabende Unternehmen als Einziges in einem festgelegten Gebiet und während eines vorgeschriebenen Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen. Diese Erlaubnis kann vollständig oder teilweise, und zwar gegenständlich oder räumlich aufgehoben werden. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D07000026 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.05.2025
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Aufhebung
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, darf das innehabende Unternehmen als Einziges in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen.
Diese Erlaubnis kann vollständig oder teilweise, und zwar gegenständlich oder räumlich aufgehoben werden. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es müssen keine Gründe für eine Aufhebung angegeben werden.
D17000143 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.05.2025
methodisch freigegeben
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - erstmalig
Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
* Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen
* Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke
* Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln.
Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist.
Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D00000469 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - erstmalig
Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen: * Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen * Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke * Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln. Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D07000024 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.05.2025
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - erstmalig
Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, muss man eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Dieser Antrag kann bei der zuständigen Bergbehörde gestellt werden. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
* Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen
* Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke
* Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln.
Mit der Aufsuchungserlaubnis darf man noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird den Inhabenden hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden. Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist.
Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
D17000135 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.05.2025
methodisch freigegeben
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Übertragung
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis darf man einen oder mehrere Bodenschätze
aufsuchen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
Wenn man eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen von
Bodenschätzen hat, kann man diese unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen. Dazu benötigt man die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.
D00000561 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 03.09.2024
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Übertragung
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis darf man einen oder mehrere Bodenschätze
aufsuchen. Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
Wenn man eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen von
Bodenschätzen hat, kann man diese unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen. Dazu benötigt man die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.
D07000316 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.05.2025
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Verlängerung
Eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen einer oder mehrerer Bodenschätze wird zunächst für maximal 5 Jahre erteilt. Wenn diese 5 Jahre abgelaufen sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis um weitere 3 Jahre verlängert werden. Eine solche Verlängerung muss beantragt werden.
D00000468 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 30.08.2024
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Verlängerung
Eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen einer oder mehrerer Bodenschätze wird zunächst für maximal 5 Jahre erteilt. Wenn diese 5 Jahre abgelaufen sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis um weitere 3 Jahre verlängert werden. Eine solche Verlängerung muss beantragt werden.
D07000025 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.05.2025
Entwurf
Antrag auf Bergbau Erlaubnis - Verlängerung
Eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen einer oder mehrerer Bodenschätze wird zunächst für maximal 5 Jahre erteilt. Wenn diese 5 Jahre abgelaufen sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis um weitere 3 Jahre verlängert werden. Eine solche Verlängerung muss beantragt werden. Die Zuständigkeit der Bergbehörde richtet sich danach, in welchem Bundesland das Erlaubnisfeld liegt.
D17000493 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 15.05.2025
methodisch freigegeben
Antrag auf Berichtigung personenbezogener Daten
Wenn Anhaltspunkte für unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten im Melderegister vorliegen, muss die Korrektur der Daten bei der Meldebehörde beantragt werden.
D13000115 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (silber)
Antrag auf Berichtigung von gespeicherten personenbezogenen Daten (FIM-Bundesstammdatenschema)
Unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten können korrigiert beziehungsweise vervollständigt werden.
D03000560 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Berichtigung von gespeicherten personenbezogenen Daten (FIM-Landesstammdatenschema)
Unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten können korrigiert beziehungsweise vervollständigt werden.
D03000561 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Bescheinigung der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (FIM-Bundesstammdatenschema)
Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) ## Wichtiger Hinweis Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie jedoch für die Abholung der Bescheinigung einen Termin mit Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Bitte bringen Sie bei der Abholung ein Ausweisdokument mit.
D03000317 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Bescheinigung der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (FIM-Landesstammdatenschema)
Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. ## Voraussetzungen * Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen * Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach [§ 42 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) ## Wichtiger Hinweis Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie jedoch für die Abholung der Bescheinigung einen Termin mit Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Bitte bringen Sie bei der Abholung ein Ausweisdokument mit.
D03000257 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Bescheinigung der Tauglichkeit und Benutzbarkeit Abgasanlagen oder Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen
Der Bauherr muss sich die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor der Inbetriebnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen. Dazu muss ein Antrag auf Bescheinigung beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gestellt werden. Nach Prüfung der Voraussetzungen erhält der Bauherr die Bescheinigung.
D13000103 •
Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 24.05.2024
fachlich freigegeben (gold)
Antrag auf Bescheinigung über die Anzeige eines Sterbefalls (FIM-Bundesstammdatenschema)
Wenn nach der Anzeige eines Sterbefalls aufgrund fehlender Daten oder Nachweise noch keine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, kann eine Bescheinigung über die Anzeige des Todesfalls beantragt werden.
Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass die anzeigende Person ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist.
D03000358 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Bescheinigung über die Anzeige eines Sterbefalls (FIM-Landesstammdatenschema)
Wenn nach der Anzeige eines Sterbefalls aufgrund fehlender Daten oder Nachweise noch keine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, kann eine Bescheinigung über die Anzeige des Todesfalls beantragt werden.
Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass die anzeigende Person ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist.
D03000364 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 11.09.2024
Entwurf
Antrag auf Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII (FIM-Bundesstammdatenschema)
(keine)
D00000498 •
Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 •
Geändert am 02.09.2024
Entwurf