Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person
G05001426 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person
G05007675 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 02.08.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person (abstrakt)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise: * ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG * ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG * ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB * ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000109 • Version 4.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
* ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269
AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter
gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den
Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre
Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die
gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für
juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte
Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften,
deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-
GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein
können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche
Personen) benötigt.
Explizit nicht unter diese Rolle fallen die "rechtsgeschäftlichen Vertreter",
die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die
rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im
Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000150 • Version 1.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter juristische Person (mit Daten Aufenthaltsgenehmigung)
G05001798 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 21.11.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft
Juristische Person mit Vertretungsmacht nach BGB, HGB, AktG, GmbHG oder StiftBTG
G13001261 • Version 1.9 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 21.10.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise: * ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG * ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG * ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB * ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000000223 • Version 1.1.0 •
XDatenfelder 3.0.0 • Geändert am 18.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise: * ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG * ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG * ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB * ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000223 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Juristische Person (wenig, ohne Kommunikation)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise: * ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG * ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG * ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB * ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000231 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter (Natürliche Person)
G17001234 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G00002059 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person
G05000137 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person
G05007674 • Version 0.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 02.08.2024
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (abstrakt)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000112 • Version 3.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
* ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269
AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter
gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den
Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre
Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die
gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für
juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte
Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften,
deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-
GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein
können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche
Personen) benötigt.
Explizit nicht unter diese Rolle fallen die "rechtsgeschäftlichen Vertreter",
die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die
rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im
Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000146 • Version 1.4 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000000224 • Version 1.1.0 •
XDatenfelder 3.0.0 • Geändert am 18.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000224 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (wenig, ohne Kommunikation)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000232 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft (abstrakt)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000131 • Version 3.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
* ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269
AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter
gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den
Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre
Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die
gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für
juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte
Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften,
deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-
GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein
können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche
Personen) benötigt.
Explizit nicht unter diese Rolle fallen die "rechtsgeschäftlichen Vertreter",
die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die
rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im
Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000151 • Version 1.3 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 17.06.2025
BOB
fachlich freigegeben (gold)