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Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Aufnahme

Baustein Leistungen 99003017034000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99003017034000

Leistungsbezeichnung

Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Aufnahme

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Plankrankenhaus, Zulassung, Krankenhausplanung, Feststellungsbescheid, Landeskrankenhausplanung, Krankenhaus, Landeskrankenhausplan, Krankenhausbehandlung, Öffentliche Förderung, Krankenhausplan

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (individuell, 003)

Verrichtungskennung

Aufnahme (034)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Ihr Krankenhaus erhält eine Zulassung, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wird. Die Aufnahme können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.  

Volltext

Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommenen Krankenhäuser. Krankenhausbehandlungen können nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur zugelassene Krankenhäuser Anspruch auf finanzielle Förderung und Investitionen durch das Land.

Die Länder sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.

Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen:

  • In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die die gesetzlich festgelegten Qualifikationsmerkmale erfüllen. Diese Merkmale sind Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit..
  • Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Die Qualifikationsmerkmale sind die maßgeblichen Auswahlkriterien. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
    • die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten,
    • die regionale Erreichbarkeit oder
    • ein größeres Spektrum an Disziplinen.

Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.

Nachdem die zuständigen Landesbehörden den Krankenhausplan aufgestellt haben, treffen sie die Feststellungsentscheidungen. Die Landesbehörden entscheiden über die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in beziehungsweise aus dem Krankenhausplan.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Auswahlkriterien erfüllen:  
    • Bedarfsgerechtigkeit,
    • Leistungsfähigkeit,
    • Qualität und
    • Kostengünstigkeit.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Aufnahme
  • Zulassung von Krankenhäusern durch die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
  • zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Länder (Planungshoheit der Länder)
  • Krankenhausbehandlung darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
  • nur zugelassene Krankenhäuser haben Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
  • Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt per Feststellungsbescheid
  • bei Auswahlentscheidungen bilden die gesetzlich festgelegten Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit die Auswahlkriterien
  • zuständige Behörde: die für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerien oder Behörden in den Ländern

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden