Umschulungsprüfung nach BBiG Zulassung
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
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Sie schließen Ihre Umschulung mit der Umschulungsprüfung ab. Damit weisen Sie Ihre berufliche Handlungsfähigkeit in einem bestimmten Beruf nach.
Die Umschulung findet auf Grundlage eines anerkannten Ausbildungsberufs statt. Sie endet, genau wie eine Berufsausbildung, mit einer Abschlussprüfung. Diese Abschlussprüfung für Umschulungen heißt Umschulungsprüfung.
Im Regelfall schließen Sie einen Umschulungsvertrag ab und nehmen dann an der regulären Abschlussprüfung für diesen Beruf teil. Eine gesonderte Umschulungsprüfung wird von einigen Bildungsträgern angeboten, ist aber nicht die Regel.
Eine Umschulungsprüfung wird von den für die Ausbildung in Ihrem Beruf zuständigen Stellen zum Ende der Umschulungszeit durchgeführt. Bevor Sie an der Umschulungsprüfung teilnehmen können, müssen Sie die Umschulung vollständig absolviert haben.
Ihr Umschulungsvertrag wurde durch den Umschulungsbetrieb bei der zuständigen Stelle angezeigt. Die zuständige Stelle führt zusammen mit dem Prüfungsausschuss die Umschulungsprüfung durch. Der Prüfungsausschuss nimmt Ihre Prüfungsleistung ab und bewertet diese. Ihre Umschulung endet, wenn Sie die Ergebnisse vom Prüfungsausschuss erhalten. Wenn Sie die Umschulungsprüfung nicht bestehen, haben Sie die Möglichkeit die Prüfung 2-mal zu wiederholen.
- Sie haben die nötige Umschulungsdauer erbracht
- Abhängig von der jeweiligen zuständigen Stelle sind eventuell weitere Voraussetzungen nötig. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Umschulungsprüfungen sind kostenpflichtig. Die Prüfungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stelle. Die fällig werdenden Prüfungsgebühren bezahlt der Ausbildungsbetrieb oder der Bildungsträger, mit dem Sie einen Umschulungsvertrag geschlossen haben.
Ihre Teilnahme an einer Umschulungsprüfung müssen Sie langfristig planen und gut vorbereiten.
- Möglicherweise werden Sie von der zuständigen Stelle vorab auf die anstehende Prüfung hingewiesen. Sie müssen sich in der Regel trotzdem noch zur Prüfung anmelden
- Für die Anmeldung füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Nachdem Ihr Gesamtergebnis durch den Prüfungsausschuss festgestellt wurde, wird dieses an die zuständige Stelle übermittelt.
- Nach Bestehen der Prüfung wird Ihnen Ihr Prüfungszeugnis zugesandt.
Das gesamte Verfahren der Umschulungsprüfung inklusive Anmeldung, Zulassung, Einladung, Durchführung aller Prüfungsteile, Ergebnisfeststellung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses dauert ungefähr 6 Monate.
Der Anmeldeschluss zur Umschulungsprüfung liegt ungefähr 4 bis 5 Monate vor dem schriftlichen Prüfungstermin. Den genauen Anmeldeschluss können Sie bei der regional zuständigen Stelle erfragen.
Mit dem erfolgreichen Ablegen der Umschulungsprüfung erreichen Sie einen Bildungsabschluss auf der Niveaustufe 4 im Deutschen Qualifikationsrahmen. Das Prüfungsverfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.
- Umschulungsprüfung nach BBiG Anmeldung
- Ein Umschulungsvertrag wird abgeschlossen und im Regelfall nimmt die umzuschulende Person an der regulären Abschlussprüfung teil
- Die Umschulungsprüfung als gesonderte Prüfung wird von einigen Bildungsträgern angeboten, ist aber nicht die Regel
- Regional zuständige Stelle organisiert Umschulungsprüfung
- Ehrenamtlich tätiger Prüfungsausschuss nimmt Prüfungsleistung ab und bewertet
- Prüfungsausschuss besteht aus für das jeweilige Prüfungsgebiet sachkundigen Mitgliedern
- Zeugnisversand durch zuständige Stelle
- Umschulung endet mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss
- Ausbildende Personen können Einsicht in die Prüfungsergebnisse ihrer Auszubildenden einfordern
- Das Zeugnis kann in englischer und französischer Übersetzung erstellt werden
- 2malige Wiederholung bei Nicht-Bestehen möglich
- Keine Benachteiligung zur Zulassung von Auszubildenden, die Elternzeit genommen haben
- Es gibt Prüfungsgebühren für die Umschulungsprüfung
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Zuständig: in der Regel eine verantwortliche Kammer
- Ausnahme: anderweitige Bestimmung durch Land oder Bund
- Au snahme: Umschulung hat in der Zuständigkeit d es öffentlichen Dienstes oder von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts stattgefunde n
Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.