Anzeigepflichten Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Begriffe im Kontext
42. BImSchV, Kühltürme, Verdunstungskühlanlagen, Maßnahmenwert, Legionellen, Nassabscheider
Fachlich freigegeben am
07.12.2020
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider sind verpflichtet, Neuanlagen spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen.