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Vorgesehen zum Löschen - Sterbegeld für Kriegsopfer

Baustein Leistungen 99076009000000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99076009000000

Leistungsbezeichnung

Vorgesehen zum Löschen - Sterbegeld für Kriegsopfer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Versorgungsbezüge, Beschädigte, Einkommensminderungen, Bestattung, Sterbegeld, Pflegezulage, Sterbemonat, Kriegsopfer

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (individuell, 076)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

09.06.2017

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.

  • Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden

Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu 521,00 Euro) geleistet. (ab 01.07.17: 531 Euro).

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis (durch Stammbuch)

Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Angehörige, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hierbei gilt folgende Rangfolge:

  1. Ehegatte
  2. Lebenspartner
  3. Kinder
  4. Eltern
  5. Stiefeltern
  6. Pflegeeltern
  7. Enkel
  8. Großeltern
  9. Geschwister
  10. Geschwisterkinder

Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.

Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können das Sterbegeld bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.

  • Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden

Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu 521,00 Euro) geleistet. (ab 01.07.17: 531 Euro)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Ursprungsportal

nicht vorhanden