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Vereinigung von Erzeugerorganisationen Anerkennung

Baustein Leistungen 99078037016000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99078037016000

Leistungsbezeichnung

Vereinigung von Erzeugerorganisationen Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, Agrarorganisation, Erzeugergemeinschaft, Erzeuger, Erzeugerzusammenschluss

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Landwirtschaft (individuell, 078)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Sie möchten sich als Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Agrarbereich anerkennen lassen? Näheres dazu erfahren Sie hier.

Volltext

Landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe. Erzeugerorganisationen, die mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen, können anerkannt werden:  

  • Erzeugung bündeln und gemeinsam vermarkten
  • gemeinsam kostengünstiger beispielsweise Futtermittel, Saatgut oder landwirtschaftliche Geräte beziehen
  • Gemeinsame Produktions- und Qualitätsregeln festlegen, um den Markt zuverlässig zu beliefern.  

Durch Erzeugerorganisationen verbessert sich somit auch die Marktposition der Landwirtschaft. Sie können Erzeugerorganisationen für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse bilden, zum Beispiel für Getreide, Schlachtvieh, Fleisch (Rind, Schwein, Geflügel, Damtiere, Hauskaninchen), Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Wein, oder Kartoffeln. 

Erzeugerorganisationen können sich zu Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammenschließen. Ein Zusammenschluss ist für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse möglich. 

Eine Erzeugerorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 der Agrarorganisationen und Lieferketten-Verordnung und

2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Vereinigung der Erzeugerorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz und dieser Verordnung für bestimmte Erzeugerorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Vereinigung der Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

Erforderliche Unterlagen

  • Geltende Satzung / Gesellschaftsvertrag
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Nachweis über die Rechtsform
  • Mitgliederverzeichnis
  • Nachweis für jedes genannte aktive Mitglied
  • Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten (Vorstand)
  • Name und Anschrift der Geschäftsführung

Voraussetzungen

Eine Agrarorganisation muss 

  1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, 
  2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können, 
  3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie 
    1. über Mitglieder verfügt und 
    2. eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, 
  4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält 
    1. zu ihrem Namen, 
    2. zu ihrem Hauptsitz, 
    3. zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, 
    4. zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation, 
    5. zu Mitgliedschaftsbeiträgen, 
    6. zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, 
    7. zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
    8. zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
    9. zur Einrichtung von Zweigstellen

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag auf Anerkennung einer Vereinigung von Erzeugerorganisation gestellt haben, prüft die zuständige Behörde ob alle Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie von der zuständigen Behörde einen Bescheid über die Anerkennung. 

Bearbeitungsdauer

Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, muss die zuständige Behörde innerhalb von 4 Monaten über den Antrag entscheiden. 

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie sollten sich bei der Bildung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen von fachkundigen Institutionen und Personen beraten lassen. 

Die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. 

Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht) 
  • Verwaltungsgerichtliche Klage 

Kurztext

  • Vereinigung von Erzeugerorganisationen Anerkennung 
  • Landwirtschaftliche Erzeugerorganisation sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse.
  • Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen Zusammenschlüsse mehrerer Erzeugerorganisationen. Ein Zusammenschluss ist für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse möglich.
  • Durch die gemeinsame Vermarktung ihrer Produkte können die Landwirte der Erzeugerorganisation ihr Angebot bündeln und bleiben so konkurrenzfähig. Erzeugerorganisationen können durch einheitliche Erzeugungs und Qualitätsregeln ihre Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes anpassen. 
  • Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Vereinigung der Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
  • Zuständige Behörde: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden