Vorgesehen zum Löschen - Entschädigung für Wäsche- und Kleiderverschleiß für gesetzlich Unfallversicherte
Vorgesehen zum Löschen - Entschädigung für Wäsche- und Kleiderverschleiß für gesetzlich Unfallversicherte
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§ 31 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 7 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter ergänzt durch die Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
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