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Benutzung eines Gewässers - vorzeitiger Beginn Zulassung

Baustein Leistungen 99129046007000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99129046007000

Leistungsbezeichnung

Benutzung eines Gewässers - vorzeitiger Beginn Zulassung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung zur Benutzung eines Gewässers mit vorzeitigen Beginn beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Wasserentnahme, Gewässernutzung, Wasserhaushalt, Wasser, Grundwasser

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie ein Gewässer benutzen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis oder Bewilligung. Bis zur Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung kann die Behörde zulassen, dass Sie das Gewässer schon vorher benutzen dürfen.

Volltext

Wenn Sie vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung ein Gewässer benutzen möchten, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Stelle.

Wenn Sie ein Gewässer benutzen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis oder Bewilligung beantragen. Können oder wollen Sie nicht bis zur Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung warten, kann die zuständige Stelle einen vorzeitigen Beginn der Benutzung zulassen. Dies müssen Sie beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf vorzeitigen Beginn zur Benutzung eines Gewässers
  • gegebenenfalls Dokumente wie zum Beispiel Stellungnahmen, die Ihr Interesse am vorzeitigen Beginn begründen

Voraussetzungen

Die Zulassung wird erteilt, wenn

  • bereits ein Erlaubnis oder Bewilligungsantrag gestellt wurde,
  • mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gerechnet werden kann,
  • an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin besteht
  • und der Antragsteller oder die Antragstellerin sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag auf Benutzung eines Gewässers – vorzeitiger Beginn bei der für die Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Stelle
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und das berechtigte persönliche oder öffentliche Interesse an einem vorzeitigen Beginn der Benutzung eines Gewässers
  • Sie reichen gegebenenfalls angeforderte Unterlagen nach
  • Sie verpflichten sich, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen
  • Die zuständige Stelle genehmigt den vorzeitigen Beginn der Benutzung
  • Sie erhalten einen Zulassungsbescheid von der zuständigen Stelle sowie gegebenenfalls eine Gebührenrechnung
  • Sie begleichen gegebenenfalls die Gebührenrechnung
  • Sie können mit der vorzeitigen Benutzung des Gewässers beginnen

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Qualität und dem Umfang Ihrer eingereichten Anträge, den vorgelegten Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren und vom Bearbeitungsstand des Erlaubnis- oder Bewilligungsantrags ab.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Benutzung eines Gewässers – vorzeitiger Beginn Zulassung
  • auf Antrag kann mit der Gewässerbenutzung schon vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung begonnen werden
  • eine Erlaubnis oder Bewilligung muss bereits beantragt sein
  • es muss mit einer Erlaubnis oder Bewilligung gerechnet werden können
  • es muss ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin bestehen
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sich verpflichten, im Falle der Nichterlaubnis oder bewilligung Schäden zu ersetzen und den früheren Zustand wiederherzustellen
  • zuständige Behörde: die auch das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchführt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden