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Zulassung der Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden Bewilligung

Bund 99015029017000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015029017000

Leistungsbezeichnung

Zulassung der Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung der Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden auf einen Pflichtarbeitsplatz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Beschäftigungspflicht (Synonym), Arbeitsplatz (Synonym), Schwerbehinderung (Synonym), Ausgleichsabgabe (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Inklusion (Synonym), Teilhabe (Synonym), Pflichtarbeitsplatz (Synonym), Sozialgesetzbuch (Synonym), Teilzeitbeschäftigung (Synonym), SGB IX (Synonym), Anrechnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

SDG Informationsbereiche

  • Gleichbehandlung (Vorschriften zum Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz, über gleiche Entlohnung für Männer und Frauen und über gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen)

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Ihr Betrieb schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen mit unter 18 Wochenstunden beschäftigt, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen.

Volltext

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).

Normalerweise muss eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person mindestens 18 Stunden pro Woche bei Ihnen in Teilzeit arbeiten, damit der Arbeitsplatz als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann. 

Arbeitet eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person weniger als 18 Stunden in der Woche, müssen Sie nachweisen, dass dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erst dann kann dieser Arbeitsplatz ausnahmsweise als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise Gleichstellung, zum Beispiel durch Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Nachweis der Notwendigkeit der Teilzeitbeschäftigung, zum Beispiel durch ärztliche Atteste

Voraussetzungen

Um die Beschäftigung als Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

  • Ihr Betrieb beschäftigt mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Die Person, die Sie auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen möchten,
    • arbeitet weniger als 18 Wochenstunden,
    • ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, und
    • kann aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nur in Teilzeit arbeiten.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Für die Anrechnung können Sie einen formlosen Antrag stellen.

  • Wenden Sie sich mit Ihrem Antrag an die Agentur für Arbeit, die bei Ihnen vor Ort zuständig ist.
  • Um die Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können, erhalten Sie nach der Antragstellung ein Formular, mit dem die notwendigen Sachverhalte erhoben werden.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Monat(e)

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)
Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

Kurztext

  • Zulassung Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden Bewilligung
  • Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz mit unter 18 Wochenstunden für schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Beschäftigte
  • Anträge können gestellt werden durch Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern, die 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen müssen
  • Der Antrag kann formlos bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • zuständig: Agentur für Arbeit 

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich  : Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein